Achtung: Schneeräumen auf den Gehwegen ist Anliegerpflicht

Mittwoch, 12. Dezember 2012

Nach der städtischen Verordnung ist für das Schneeräumen und Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte auf Gehbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften der Straßenanlieger, also der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte, zuständig und auch dazu verpflichtet. Die Gehwege müssen an Werktagen von 06.30 ? 20.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 07.30 ? 18.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Je nach Schneefall sind diese Maßnahmen mehrmals täglich zu wiederholen.

Zudem ist darauf zu achten, den Schnee nicht auf die bereits von den Räumfahrzeugen freigelegte Fahrbahn zu schieben, um deren Arbeit nicht zunichte zu machen. Der Schnee sollte so am Rand des Gehweges bzw. der Fahrbahn gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird. Besonders in engen Straßen sollte der Schnee die Parkplatzsituation nicht verschärfen. Auch Abflussrinnen und Hydranten sollten freigehalten werden. Das Streuen kann mit Splitt, Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln, nicht jedoch mit Tausalz, erfolgen. Wie bereits in den vergangenen Jahren kann Splitt in kleinen Mengen an folgenden Stellen abgeholt werden: Hauptstraße 20 (vor dem Service-Betrieb), Orionstraße (am Iglustandort), Volksfestplatz, Johann-Schmid-Straße (am Friedhofparkplatz) und in der Alexander-Pachmann-Straße (am Iglustandort Lohwald).

Alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten werden gebeten, ihre Bürger- und Verkehrssicherungspflichten ernst zu nehmen, da Verstöße bei Unfällen von Passanten entsprechende Haftungskonsequenzen zur Folge haben und dadurch Streitigkeiten vor Gericht entstehen können.

 

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