Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 137a „Wohngebiet nördlich der Straße am Weiher“ gem. § 4 a Abs. 3 i.V. mit § 13 a und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 14.09.2015 die Stellungnahmen aus der vorangegangenen öff. Auslegung des BP Nr. 137 a beschlußmäßig behandelt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 137 a soll die Nachverdichtung eines bestehenden Einzelhausareals Am Weiher auf der Grundlage der 25. Flächennutzungsplanänderung ermöglicht werden.
Die Aufstellung des BP Nr. 137 a findet gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren statt. Eine formelle Umweltprüfung ist im Verfahren nach § 13 a BauGB nicht vorgesehen. Auf Grund der besonderen Situation wurde aber für das aktuelle Auslegungsverfahren ein Waldumbaukonzept, ein Biberschutzkonzept, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie ein ergänzender Umweltbericht erstellt.
Aus der letzten öff. Auslegung liegen folgende umweltrelevanten Stellungnahmen vor :
-LRA München (Stellungnahme zum Schallschutz)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Anregung zum Waldumbaukonzept)
- Bund Naturschutz in Bayern (Biberschutzkonzept, Gehölzauswahl)
- Wasserwirtschaftsamt München (vorsorgender Hochwasserschutz)
Der Bebauungsplan Nr. 137 a in der Fassung vom 04.01.2016 liegt einschließlich Begründung und der o.g. natur- und forstfachlichen Konzepte und Prüfungen zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 29.01.2016 bis 01.03.2016 im Rathaus Unterschleißheim - Geschäftsbereich Bauleitplanung, Bauverwaltung, Umwelt (III. OG) Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zur dargelegten Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Hingewiesen wird darauf, dass ein Antrag gem. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ein Mitarbeiter des Bauamtes wird für Auskünfte und Erläuterungen zur Verfügung stehen.
Christoph Böck
Erster Bürgermeister