Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 137a „Wohngebiet nördlich der Straße am Weiher“ gem. § 4 a Abs. 3 i.V. mit § 13 a und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch

Dienstag, 02. Juni 2015

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim hat in seiner Sitzung am 28.04.2014 die Stellungnahmen aus der vorangegangenen öff. Auslegung des BP Nr. 137 a beschlußmäßig behandelt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 137 a soll die Nachverdichtung eines bestehenden Einzelhausareals Am Weiher auf der Grundlage der 25. Flächennutzungsplanänderung ermöglicht werden.

Die Aufstellung des BP Nr. 137 a  findet gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren statt.  Eine formelle Umweltprüfung ist im Verfahren nach § 13 a BauGB nicht vorgesehen. Auf Grund der besonderen Situation wurde aber für das aktuelle Auslegungsverfahren ein Waldumbaukonzept, ein Biberschutzkonzept, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie ein ergänzender Umweltbericht erstellt (Stand 27.04.2015)
Aus dem ersten Verfahrensschritt liegen folgende umweltrelevanten Stellungnahmen vor
:
-LRA München (Stellungnahme zur Grünordnungen im Bereich Bachlauf, Schallschutz)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Sicherheitsabstände zum Waldbestand)
- Bund Naturschutz in Bayern (Forderung eines gewässerökologischen und  biotopschutzfachlichen Gesamtkonzeptes)
- Wasserwirtschaftsamt München (vorsorgender Hochwasserschutz)

Der Bebauungsplan Nr. 137 a in der Fassung vom 28.04.2014  liegt einschließlich Begründung und  der o.g. natur- und forstfachlichen Konzepte und Prüfungen vom 27.04.2015  zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 08.06.2015   bis 09.07.2015
im Rathaus Unterschleißheim -Geschäftsbereich Planen-Bauen-Umwelt- (III. OG)
Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim, während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zur dargelegten Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Hingewiesen wird darauf, dass ein Antrag gem. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle)  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ein Mitarbeiter des Bauamtes wird für Auskünfte und Erläuterungen zur Verfügung stehen.

Plan

 

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