Bekanntmachtung zur 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 141

Freitag, 25. Mai 2012

Bekanntgabe über die Genehmigung.

Die Regierung von Oberbayern erließ mit Schreiben vom 08.05.2012 - Az.: 34.1-4621-M-29-2312
folgenden Bescheid:
Die mit Beschluss des Stadtrates vom 08.03.2012 festgestellte 32. Änderung des Flächennutzungsplanes
für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 141 "Wohngebiet zwischen Sportpark und Neufahrner Straße"
der Stadt Unterschleißheim wird nach § 6 Baugesetzbuch in der Plan- und Begründungsfassung vom
13.02.2012 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch
ortsüblich bekanntzumachen. Die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und Behebung von Fehlern richtet sich nach § 214
und § 215 Baugesetzbuch. Mit dieser Bekanntmachung wird die o.g. Flächennutzungsplanänderung
rechtswirksam.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung über
die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der
Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt wurde, im Rathaus Unterschleißheim, Geschäftsbereich 50 zu den üblichen Öffnungszeiten
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

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