Öffentliche Auslegung 27. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 "Fachoberschule und Wohngebiet am Bahnhof Lohhof"

Montag, 12. Dezember 2011

Die Regierung von Oberbayern erließ mit Schreiben vom 14.10.2011 - Az.: 34.1-4621-M-12-1/11 folgenden Bescheid:
Die mit Beschluss des Stadtrates vom 28.07.2011 festgestellte 27. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 "Fachoberschule und Wohngebiet am Bahnhof Lohhof" der Stadt Unterschleißheim wird nach § 6 Baugesetzbuch in der Plan- und Begründungsfassung vom 28.07.2011  ohne Auflagen und einem Hinweis genehmigt.
Hinweis:
Die Errichtung von Gebäuden im Abstand von 6 m zum Lohwald-Bestand ist nicht realistisch, da dadurch die Bäume in der Wurzelzone geschädigt werden und zugleich die Bäume zu dicht an den Baukörpern stehen. Der Abstand der Bebauung sollte daher im Bebauungsplan geändert werden, um vorprogrammierte Konflikte zu vermeiden.
Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntzumachen. Die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und Behebung von Fehlern richtet sich nach § 214 und § 215 Baugesetzbuch. Mit dieser Bekanntmachung wird die o.g. Flächennutzungsplanänderung rechtswirksam.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

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