Der Winter kommt – AnliegerInnen müssen ran

Donnerstag, 15. Dezember 2022

Der Winter schneit ins Haus. Und auf die Gehwege. Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht der AnliegerInnen im Winter hin: In diesen Tagen sollten die Vorbereitungen für den notwendigen Winterdienst bei Schneefall, überfrierender Nässe und Glätte getroffen werden: Stehen Streugut und Schaufeln für den Fall der Fälle griffbereit? Schneeräumen auf den Gehwegen ist Anliegerpflicht, auch Gewerbetreibende sind Anlieger.

Die Stadt Unterschleißheim weist ausdrücklich darauf hin, dass die AnliegerInnen die Gehwege entlang ihrer Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu streuen oder das Eis zu beseitigen und von Schnee zu räumen haben. Gegebenenfalls muss eine Vertretung organisiert oder ein gewerbliches Unternehmen beauftragt werden.

Gemäß „Verordnung der Stadt Unterschleißheim über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ ist an Werktagen von 06:30 – 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 07:30 – 18:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Dabei ist zu beachten, dass weder Salze noch andere auftauende Mittel verwendet werden. Nur an besonders gefährlichen Stellen, wie z. B. an Treppen oder Stellen mit starkem Gefälle, ist der sparsame Einsatz von Salz zulässig.

Bei Schneefall reicht es meist aus, die Gehwege gründlich mit Schneeschaufel oder Besen zu räumen. Bei Eis und erhöhter Glättegefahr bieten sich Sand, Kies oder Sägespäne als Streumittel an. Splitt oder Granulat können hingegen giftige Substanzen wie Arsen, Blei oder Quecksilber enthalten. Bei diesen Streumitteln sollte auf das Umweltzeichen '“Der Blaue Engel“ geachtet werden, da diese weitgehend frei von umweltschädlichen Stoffen sind.

Die EigentümerInnen oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften, die an öffentliche Straßen grenzen oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden, sind nach der geltenden Verordnung zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Winter verpflichtet. Die Stadt bittet alle Betroffenen, diese Pflicht ernst zu nehmen. Wenn PassantInnen infolge Verletzung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht stürzen und zu Schaden kommen, können die AnliegerInnen zur Haftung herangezogen werden.

Die Einzelheiten der Verordnung können Sie hier abrufen.

Den städtischen Winterdienst übernimmt der Bauhof/Servicebetrieb. Gelingen kann der aufwändige Räum- und Streudienst nur, wenn die Winterdienstfahrzeuge die Fahrbahnen und Gehwege ungehindert räumen und sichern können: Autobesitzer werden deshalb gebeten, nach Möglichkeit nicht auf der Straße zu parken bzw. ihre Pkw in jedem Fall so abzustellen, dass Räumfahrzeuge ungehindert passieren können.

Informationen zum städtischen Winterdienst finden Sie hier.

Die Feuerwehr weist darauf hin, dass für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht für die Flächen der Feuerwehr auf Privatgrund (Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen, Bewegungsflächen) die Eigentümer der jeweiligen Gebäude selbst verantwortlich sind. Analog der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers auf Straßen und Wegen gilt diese Pflicht auch auf dem öffentlichen Bereich vor der Feuerwehrzufahrt. Bei Bedarf sind Geh- und Radwege und sonstige Flächen im Bereich der Zufahrt in voller Länge und Breite frei zu räumen, damit diese befahrbar bleiben.

Wir bitten Sie, dafür zu sorgen, dass der Räumschnee nicht in Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen abgelagert wird. Nicht nutzbare Flächen für die Feuerwehr können den Einsatzerfolg der Einsatzkräfte behindern und somit Menschenleben gefährden. Hierfür muss dann gegebenenfalls auch die strafrechtliche Verantwortung getragen werden (Artikel 5 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung i. V. m § 22 Absatz 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden).

Wir danken für die Beachtung!

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