Neue FFP2-Maskenpflicht – Was muss ich beachten?

Donnerstag, 21. Januar 2021

Sie sind weiß, oft kuppelförmig und erinnern etwas an einen Kaffeefilter: Seit Montag, den 18. Januar 2021, gilt im öffentlichen Personennahverkehr, im Einzelhandel, in Arztpraxen, in Gottesdienst und auch auf dem Unterschleißheimer Wochenmarkt sowie auf der Wertstoffsammelstelle die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Diese schützt im Gegensatz zur Baumwollstoff-Maske auch den oder die TrägerIn selbst. Was gilt es zu beachten bei dieser hochwertigen Alternative?

Die Abkürzung FFP steht für „Filtering Face Piece“ (filtrierendes Gesichtsteil). Richtig getragen bietet eine FFP2-Maske einen besseren Fremd- und Eigenschutz als eine rein stoffliche Barriere vor Mund und Nase. Dazu muss die Maske an Wangen, Nase und Kinn dicht abschließen, sodass keine Luft an den Seitenrändern vorbeiströmt. Der Nasenbügel hilft dabei. Waschen Sie vor und nach Gebrauch Ihre Hände und fassen Sie die Maske nur an den Bändern an.

FFP2-Masken sind Einmalmasken. Durchfeuchtete, den ganzen Tag getragene Masken sollten abends entsorgt werden. Sofern die Maske nur für den Einkauf oder die kurze S-Bahnfahrt getragen wurde, kann sie auch sieben Tage an einem trockenen Ort ausgelüftet werden. Dies reduziert die Virenbelastung enorm.

Beim Kauf ist darauf zu achten, dass ein CE-Zeichen mit einer vierstelligen Kennnummer auf der Maske aufgedruckt ist. Nicht fehlen sollte zudem der Hinweis auf die Europäische Prüfnorm EN 149 mit Jahr und Code der Prüfung.

Bei Masken mit Ventil ist der Fremdschutz wesentlich weniger ausgeprägt. Bitte beachten Sie auch, dass FFP2-Masken nicht in der Mikrowelle oder der Wasch- oder Spülmaschine gereinigt werden sollen. Die mechanische Belastung und die Reinigungsmittel können die Masken beschädigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Homepage.

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