Egal ob schwarz, grün, rot oder gar bunt – Hauptsache die Richtige: Nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere gilt im Sinne der Maskenpflicht als Maske. Transparente Masken aus Kunststoff, sogenannte Klarsichtmasken, entsprechen nicht mehr den Vorgaben.
Angesichts anhaltend hoher Infektionszahlen wurden verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen neu beurteilt und bewertet. Besonders wichtig ist es, dass die Maske an den Seiten eng anliegt und eine textile Barriere vor Mund und Nase bildet. Klarsichtmasken entsprechen somit nicht den Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie sie die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorschreibt. Sie sind damit den Visieren gleichgestellt, die ebenfalls nicht ausreichen.
Da es als gesichert gilt, dass die Übertragung des Corona-Virus über Tröpfchen, aber vor allem durch Aerosole stattfindet, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt. Diese Vorgabe erfüllen Klarsichtmasken nicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter SARS-CoV-2.