Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26.07.2012 (VII ZR 262/11) eine Entscheidung getroffen, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet aufgrund des Erscheinungsbildes des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht zum Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB), also nichtig ist.
Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die so unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt ist, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Es besteht daher also keine Zahlungspflicht für die zuletzt über Inkassobüros oder Rechtsanwälte angemahnten Beträge.
Somit hat der BGH mit dem Urteil der immer häufiger auftretenden Abzocke bei Branchenbucheinträgen ein Ende gesetzt.
Auch für Unterschleißheimer Unternehmer dürfte dieses höchstrichterliche Urteil von großem Interesse sein, da immer wieder diverse Anbieter die Unwissenheit bzw. die Gedankenlosigkeit von Firmen ausnutzen und in unseriöser Weise Kasse machen wollen.