Die Stadt Unterschleißheim wird ihren Antrag vom Sommer auf zentralörtliche Einstufung als Mittelzentrum im Landesentwicklungsprogramm Bayern erneut bekräftigen und daran festhalten. Dies wurde vom Grundstücks- und Bauausschuss bestätigt.
Unterschleißheim war in den 70er Jahren mit damals 7.000 Einwohnern und noch am Beginn seiner rasanten Entwicklung im Landesentwicklungsprogramm als Siedlungsschwerpunkt im Stadt-Umlandbereich München ausgewiesen worden. Künftig enthält die Hierarchie der zentralen Orte im Landesentwicklungsprogramm jedoch nur noch Ober-, Mittel- und Grundzentren, wobei Unterschleißheim jetzt als Grundzentrum eingestuft ist. Allerdings hat sich Unterschleißheim, inzwischen zur Stadt erhoben, mit fast 27.000 Einwohnern und ca. 15.000 Arbeitsplätzen zur größten Kommune im Landkreis München entwickelt, die nicht nur über eine beachtliche Steuerkraft, sondern auch über vielfältige überregionale Infrastruktureinrichtungen und ein breites Spektrum an überörtlich bedeutsamen Leistungen für die Bürger verfügt. Die Kommune erfüllt daher nach Ansicht von Stadtrat und Verwaltung die Kriterien eines Mittelzentrums. Mittelzentren dienen per Definition als Anlaufpunkt für die Versorgung an Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturangeboten, die durch die umgebenden Unterzentren, jetzt Grundzentren, nicht geleistet werden kann.
Da die Ausweisung als Mittelzentrum im Änderungsverfahren zum LEP bislang noch nicht erfolgt ist, wurde im Grundstücks- und Bauausschuss sowie abschließend im Stadtrat beschlossen, eine Einstufung Unterschleißheims im zentralen Orte-System als Mittelzentrum nochmals zu beantragen. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich auch im zweiten Anhörungsverfahren zum LEP der Regierung von Oberbayern mitgeteilt.
Die Einstufung als Mittelzentrum ist deshalb besonders wichtig, weil für die Stadt Unterschleißheim dann auch die Errichtung bedeutender überregionaler Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. die Ansiedlung eines dringend erforderlichen größeren Elektromarktes möglich wäre. Bislang scheiterte dies immer an den Vorgaben der Raumordnung und des Landesentwicklungsprogramms, weil derartige Einzelhandelseinrichtungen nicht in reinen Siedlungsschwerpunkten oder jetzt Grundzentren möglich sind.