Informationsmöglichkeiten für die Bürger

Mittwoch, 30. Oktober 2013

Stadt prüft ab kommendem Jahr die Notwendigkeit einer Informationsfreiheitssatzung für Auskunftsrechte der Bürger

Der Stadtrat hat sich in seiner letzten Sitzung mit verschiedenen Maßnahmen zur Stärkung der Bürgerbeteiligung befasst. Im Zuge dessen wurde auch die Einführung einer sog. Informationsfreiheitssatzung auf kommunaler Ebene diskutiert, die den Bürgern konkret definierte Informationsrechte einräumen und damit die Rechte zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der Stadtverwaltung sowie die Erteilung von Auskünften in städtischen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises regeln soll.

Der Stadtrat hat nun beschlossen, zunächst vom Erlass einer städtischen Informationsfreiheitssatzung abzusehen und erst einmal im Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.06. 2014 die eingegangenen Anfragen der Unterschleißheimer Bürgerinnen und Bürger auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung auszuwerten und zu dokumentieren. Die Ergebnisse werden anschließend dem Stadtrat vorgelegt, der dann die Möglichkeit zu einer neuerlichen Abstimmung über eine Informationsfreiheitssatzung hat, sollte sich ergeben, dass der Bedarf der Bürgerinnen und Bürger in bedeutsamem Umfang vorhanden ist.

Das geltende Recht gewährt dem Bürger jedoch bereits jetzt weitreichende Zugangsrechte zu Informationen innerhalb der Kommunalverwaltung. So bestehen gesetzlich garantierte Auskunftsrechte aufgrund des Umweltinformationsgesetzes, die jedermann Anspruch auf Zugang zu Informationen über umweltrelevante Themen gewährleisten. Weitere Akteneinsichtsrechte, die an besondere Voraussetzungen wie etwa das Vorliegen eines rechtlichen Interesses anknüpfen, sind ebenfalls vorgesehen. Im Hinblick auf die Information und die politische Meinungsbildung der Öffentlichkeit ist auch das Auskunftsrecht der Presse von Bedeutung.

Die bestehende Rechtslage trägt damit den unterschiedlichen Interessen bereits derzeit ausreichend Rechnung. Zum einen hat der Bürger schon jetzt weitgehende Auskunftsrechte in das behördliche bzw. kommunale Handeln (besonders relevant sind die Informationsrechte im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung, vor allem bei umweltrelevanten Informationen), zum anderen schützt sie mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht vor allem den an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten vor unberechtigter Ausforschung durch Dritte.

Zum Schutz bestimmter Bereiche gibt es jedoch auch gesetzliche Verbote zur Auskunftserteilung. Diese betreffen den Schutz der öffentlichen Belange und Rechtsdurchsetzung (wenn also Landesverteidigung oder innere Sicherheit gefährdet wären, die betreffenden Informationen der Geheimhaltungspflicht unterliegen oder Gerichtsverfahren dadurch beeinflusst würden). Weitere Gründe für Verbote zur Auskunftserteilung sind der Schutz behördlicher Entscheidungsbildungsprozesse (wenn behördliche Beschlüsse und Entscheidungen unmittelbar anstehen und diese durch die Akteneinsicht beeinflusst werden könnten), der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter und vor allem auch der Schutz personenbezogener Daten.
Letztlich kann eine Informationsfreiheitssatzung nach geltender landesrechtlicher Rechtslage keine grundlegend weitergehenden Informationsrechte gewährleisten als dies jetzt schon anhand gesetzlicher Rechtsgrundlagen der Fall ist.
Es bleibt also abzuwarten, wie der Stadtrat die Auswertungen der Bürgeranfragen im nächsten Jahr beurteilt und Handlungsbedarf für den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung sieht.

 

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