Der beginnende Herbst lädt derzeit manch einen dazu ein, Gartenabfälle kurzer Hand im Garten zu verbrennen. Die Folge sind unangenehme Rauchbelästigung für Nachbarn und Anwohner. Um dem vorzubeugen, wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen erlassen, welche die Verbrennung von Gartenabfällen stark einschränkt.
Hervorzuheben ist, dass laut §4 der genannten Verordnung das Verbrennen von Gartenabfällen innerhalb geschlossener Ortsteile grundsätzlich untersagt ist. Dies betrifft so gut wie alle Grundstücke in Unterschleißheim.
Erlaubt ist jedoch, die pflanzlichen Abfälle (die nicht aus dem Erwerbsgartenbau stammen), wie Laub, Moos oder Gras, auf dem eigenen Grundstück verrotten zu lassen. Allerdings gilt auch hier, dass Geruchsbelästigungen von Bewohnern angrenzender Grundstücke zu vermeiden sind.
Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen schreibt darüber hinaus vor, dass die Gemeinde per Verordnung zulassen kann, dass holzartige Gartenabfälle innerhalb geschlossener Ortsteile verbrannt werden dürfen. In Unterschleißheim gibt es jedoch keine derartige Verordnung.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Abfälle aus privaten Gärten, die nicht gewerblich genutzt werden, verbrannt werden. Allerdings ist dieses Verbrennen auch nur zwischen 8 und 18 Uhr zulässig. Ebenfalls zu vermeiden sind hier Rauchentwicklung oder dass das Feuer über die Verbrennungsfläche hinaus übergreift. Des Weiteren sollten Sie bei starkem Wind kein Feuer entzünden oder versuchen, bestehende Feuer zu löschen. Beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch beim Einbruch der Dunkelheit, muss die Glut erloschen sein.
Mehr Infos unter http://www.abfallratgeber.bayern.de/rechtsvorschriften/bayern/pflabfv_erlaeuterung.htm