Bekanntmachung - Bodenrichtwerte für den Landkreis München zum 31.12.2014

Mittwoch, 09. Dezember 2015

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Verordnung über die Gutachterausschüsse vom 05.04.2005 (GVBI S. 88).

 

Die Bodenrichtwerte zum 31.12.2014 wurden durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises München ermittelt.
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach § 196 BauGB, § 10 der lmmobilienwertermittlungsverordnung  (lmmoWertV) und § 12 der Gutachterausschussverordnung (BayGaV) ermittelt.
Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist die bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gern. § 195 BauGB geführte Kaufpreissammlung.

Zone: 29/1  (rot)

Wohnbauflächen(OT Unterschleißheim/Lohhof)

 

W 870,00 €/m2

 

GFZ 0,5

Zone: 29/2 (gelb)

Gewerbegebiet s-w der Bahnlinie

 

GE 400,00€/m2

 

 GFZ 1,8

Zone 29/3 (blau)

OT Hollern I Nördl. lngolstädter Straße

 

W 830,00 €/m2

 

GFZ 0,7

Zone: 29/4 (rot)

OT Lohhof-Süd

 

W 820,00 €/m2

 

GFZ 0,5

Zone:  29/5 (rot)

Riedmoos / gemischte Bauflächen

 

MI 270,00 €/m2

 

 

.

Zone: 29/6 (gelb)

Kreuzstraße I Gewerbegebiet Hartwiesen

 

GE 250,00 €/m2

 

 

.

Zone: 29/7 (grün)

Bezirksstraße

 

MI 760,00€/m2

 

GFZ 0,8

Landwirtschaft

9,00 €/m2

 

W = Wohnbauflächen; GE = Gewerbeflächen; MI = Gemischte Bauflächen


Die vollständige Richtwertzusammenstellung liegt gemäß § 196 Abs . 3 BauGB in Verbindung mit § 13 der Gutachterausschussverordnung in der Zeit vom:

10.12.2015 bis einschließlich 14.01.2016


im Rathaus Unterschleißheim, Zimmer-Nr. 314, Rathausplatz 1, 85716 Unterschleißheim, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Auf das Recht, auch außerhalb der Auslegungsfrist von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Landratsamt München Auskunft über diese Richtwerte verlangen zu können, wird gemäß § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen. Diese Auskünfte sind gern. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 KG (Kostengesetz) i.V.m. Nr. 2.1.1 I 1.8 KVz (Kostenverzeichnis) gebührenpflichtig.


Christoph Böck
Erster Bürgermeister

 

 

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