Bekanntmachung - Bebauungsplan Nr.113 „Raiffeisenstraße / Bahnunterführung“

Donnerstag, 07. April 2016

Der Bebauungsplan Nr. 113 in der Fassung vom 22.02.2016 wurde vom Bauausschuss der Stadt Unterschleißheim am 22.02.2016 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung am 07.04.2016 gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 113 "Raiffeisenstraße/Bahnunterführung" in der rechtsverbindlichen Planfassung wird einschließlich Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Unterschleißheim, Geschäftsbereich Bauleitplanung, Bauverwaltung, Umwelt, während der allgemeinen Dienststunden künftig zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 113 wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauBG im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Ausfertigung eines Umweltberichts und einer zusammenfassenden Erklärung aufgestellt.

Hinweise:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB beim Zustandekommen dieser Bebauungsplansatzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bek. vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 11.06.2013). Ebenso ist ein etwaiger Mangel an der Abwägung entsprechend § 214 Abs. 2 a und 3 Satz 2 BauGB sowie eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gern. § 215 Abs. 1 Nr. 2 unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn Vermögensnachteile eingetreten sind, wie sie in den §§ 39 bis 44 des BauGB bezeichnet sind. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem solche Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.