Bebauungsplan für Gewerbegebiet Oberschleißheim an der Kreuzstraße

Dienstag, 11. Mai 2010

Stadt prüft rechtliche Schritte gegen Spielhallen auf Oberschleißheimer Gebiet

Wie bereits berichtet, hat die Stadt Unterschleißheim mehrmals von der Gemeinde Oberschleißheim ge-fordert, in dem von ihr geplanten Gewerbegebiet zwischen der B 13 (Höhe Kreuzstraße) und dem Sport-park bzw. Lohhof-Süd keine Vergnügungsstätten zuzulassen. Diese Argumente hat die Stadt im Rahmen der Beteiligung bei den Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren immer wieder vehement vorgebracht, um besonders störende Einrichtungen für das an Lohhof-Süd angrenzende neue Gewerbe-gebiet zu vermeiden. Sehr zum Bedauern von Unterschleißheim hat nun die Nachbargemeinde einem Bauantrag zur Errichtung eines Entertainment-Centers ihre Zustimmung erteilt. Die Stadt Unterschleiß-heim möchte nun diese Entwicklung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern und hat beschlossen, die Erfolgsaussichten eines sogenannten Normenkontrollverfahrens gegen den Bebau-ungsplan zu prüfen und ggf. einzuleiten. Dieses Verfahren soll prüfen, ob der Bebauungsplan, den die Gemeinde Oberschleißheim aufgestellt hat und der Grundlage für die Baugenehmigung war, die gebote-ne Rücksicht auf die Belange der Stadt nimmt. Zwar sind in dem Plan Festsetzungen zum Lärmschutz des Wohngebietes in Lohhof-Süd getroffen. Ob sie wirksam genug sind und damit die Unterschleißhei-mer Interessen im Zuge des notwendigen interkommunalen Abstimmungsgebotes beim Planungsverfah-ren ausreichend berücksichtigt werden, soll nun ein vertieftes Rechtsgutachten klären. Auf alle Fälle zeigt dies Signalwirkung, dass Unterschleißheim die in Gang gesetzte Entwicklung mit Spielstätten ablehnt und die Baugenehmigung evtl. doch noch zu Fall gebracht wird.

Wir wollen die für Sie wichtigsten Informationen und Services bestmöglich bereitstellen.

Um uns dies zu ermöglichen, benötigen wir Ihr Einverständnis, dass wir mit Hilfe des Web-Analyse-Tool »Matomo« eine anonymisierte Auswertung Ihres Besuchs zu statistischen Zwecken erstellen und auswerten dürfen. Ihr Einverständnis gilt für zwölf Monate.

Alle Informationen zu Cookies, deren Verwaltung und Ihren Möglichkeiten Ihre Einwilligung zu widerrufen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.